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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 25
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestimmt.