Inhalt
§ 25
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestimmt.