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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 17
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 16 genannten Fällen zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 FahrlG für den Vollzug des Fahrlehrergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.