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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 16
Zuständigkeiten der Regierungen
(1) 1Die Regierungen sind zuständige Behörde für Fahrlehrerausbildungsstätten nach dem Abschnitt 3 FahrlG. 2Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung
1.
von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Ausbildungsfahrlehrer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG),
2.
der Träger von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45 Abs. 3 Satz 2 FahrlG),
3.
der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer nach § 53 Abs. 1 FahrlG und Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 53 Abs. 3 FahrlG (§ 53 Abs. 10 FahrlG).
(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für
1.
die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen (§ 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
2.
die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
3.
die Erteilung der Einwilligung nach § 5 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung.
(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1.
die Prüfung der Angaben an Ort und Stelle bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§ 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 6 Satz 1 FahrlG) oder auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FahrlG), soweit von der zuständigen Behörde veranlasst,
2.
die Entgegennahme einer Teilnehmerliste der Teilmaßnahme Verkehrspädagogik des Fahreignungsseminars zum Zwecke der Überwachung (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a FahrlG),
3.
die Anerkennung
a)
von Lehrgangsleitern von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG),
b)
der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 48 Satz 1 FahrlG),
c)
der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 48 Satz 1 FahrlG),
d)
der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
e)
der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
4.
die Überwachung der in Nr. 3 und in § 51 Abs. 1 FahrlG genannten Personen und Einrichtungen (§ 51 FahrlG, § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz). Zur Überwachung gehören insbesondere auch qualitätssichernde Anordnungen nach § 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, deren Nachkontrolle nach § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sowie die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen. Davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnisbehörden, Anerkennungsbehörden und Genehmigungsbehörden,
5.
die Genehmigung
a)
des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),
b)
des Rahmenlehrplans für den Fortbildungslehrgang des zur Beurteilung der pädagogischen Qualität eingesetzten Überwachungspersonals (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),
c)
eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG.