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Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
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2032.4-L

Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld; Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ohne Staatsforstverwaltung)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 22. September 1997, Az. Z 1/g-0560-1/31
(AllMBl. S. 764)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld; Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ohne Staatsforstverwaltung) vom 22. September 1997 (AllMBl. S. 764)

A.
Reisekostenvergütung

I. Zuständigkeiten

1.
Die Abrechnung der Reisekostenvergütung obliegt den Beschäftigungsbehörden (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayRKG).
2.
Hiervon abweichend wird die Abrechnung der Reisekostenvergütung übertragen
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für die Mitwirkenden (Dienstgeschäft) und Teilnehmer (Fortbildung) an den Fortbildungsveranstaltungen, die im Rahmen des genehmigten Jahresfortbildungsprogramms durchgeführt werden.
3.
Die Abrechnung der Reisekostenvergütung wird ferner übertragen

3.1

den Direktionen für Ländliche Entwicklung
für Reisen während der Ausbildung ihrer Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Dienstanfänger,

3.2

der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Reisen während der Ausbildung der übrigen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und der sonstigen Beschäftigten in Ausbildung (z.B. in Vorbereitung auf die pädagogische Prüfung befindliche Angesellte).

II. Ermächtigungen

1.
Die Regierungen
die Direktionen für Ländliche Entwicklung
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
die Landesanstalten
für Bodenkultur und Pflanzenbau
für Ernährung
für Tierzucht
für Weinbau und Gartenbau
werden ermächtigt, für ihre Beschäftigten, die Regierungen außerdem für die Beschäftigten der ihnen nachgeordneten Ämter für Landwirtschaft und Ernährung,

1.1

in den Fällen des Art. 9 Abs. 5 BayRKG einen Zuschuss zum Tagegeld zu bewilligen

1.2

bei länger andauernden Dienstreisen in besonderen Fällen gemäß Art. 11 Abs. 2 BayRKG auf Antrag das volle Tage- und Übernachtungsgeld (Art. 9 Abs. 2 Art. 10 Abs. 2 BayRKG) über den 14. Aufenthaltstag hinaus bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen.
Eine Bewilligung kommt nur insoweit in Betracht, als der Gesamtbetrag der notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis entsprechend Art. 9 Abs. 6 BayRKG den Gesamtbetrag des regelmäßigen Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 11 Abs. 1 BayRKG übersteigt
2.
Die Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau wird ermächtigt, für Dienstgänge und Dienstreisen ihrer Beschäftigten innerhalb und zwischen den Sitzen Freising und München sowie einzelnen Dienststellen, Versuchsbetrieben und Versuchsflächen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 17 BayRKG eine den notwendigen Mehrauslagen entsprechende Aufwandsvergütung festzusetzen.

B.
Zusage der Umzugskostenvergütung
Zuständigkeiten

1.
Über die Zusage der Umzugskostenvergütung entscheidet

1.1

für Umzüge aus Anlass einer nicht mit einer Ernennung verbundenen Versetzung, Abordnung oder Zuteilung
die für die Versetzung, Abordnung oder Zuteilung zuständige Behörde; bei Versetzungen und Abordnungen in den Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder eines anderen Dienstherrn entscheidet die aufnehmende Stelle,

1.2

für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung, Abordnung oder Zuteilung
die für die Ernennung zuständige Behörde; ist für die Ernennung die Staatsregierung zuständig, entscheidet das Staatsministerium,

1.3

für Umzüge aus Anlass einer Einstellung
die für die Einstellung zuständige Behörde,

1.4

für andere Umzüge
die Behörde, der die Abrechnung der Umzugskostenvergütung gemäß Abschnitt C obliegt, davon abweichend
das Staatsministerium für Umzüge der Leiter von unmittelbar nachgeordneten Behörden und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
2.
Für ehemalige Beschäftigte und für Hinterbliebene gelten die Zuständigkeiten nach Nr. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die letzte Beschäftigungsbehörde abzustellen ist.
3.
Für Umzüge aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung aus dem Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder eines anderen Dienstherrn entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung die gemäß Art. 35 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit der Verordnung über beamten- und laufbahnrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ohne Staatsforstverwaltung) in der jeweils geltenden Fassung zuständige aufnehmende Stelle.
4.
Zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gehört auch

4.1

die Mitteilung an die Beschäftigten über Gründe, die eine Zusage der Umzugskostenvergütung ausschließen (Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 vorlVVzBayUKG),

4.2

die Entscheidung über die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (Art. 12 BayUKG).
5.
Die Befugnis, über Anträge nach Art. 2 Abs. 8 BayUKG zu entscheiden und eine nicht erteilte oder widerrufene Zusage der Umzugskostenvergütung bei Wegfall der Voraussetzungen – wieder – zu erteilen, wird übertragen

5.1

den Regierungen
für ihre Beschäftigten
für die Beschäftigten der ihnen nachgeordneten Ämter für Landwirtschaft und Ernährung,

5.2

den Direktionen für Ländliche Entwicklung
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
den Landesanstalten
für Bodenkultur und Pflanzenbau
für Ernährung
für Tierzucht
für Weinbau und Gartenbau
für ihre Beschäftigten mit Ausnahme der Behördenleiter. Für Behördenleiter entscheidet das Staatsministerium.

C.
Abrechnung der Umzugskostenvergütung und Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld

I. Zuständigkeiten

1.
Die Abrechnung der Umzugskostenvergütung (Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayUKG, Nr. 14 vorlVVzBayUKG) und die Bewilligung und Abrechnung des Trennungsgeldes (§ 15 Abs. 2 und § 16 BayTGV) obliegt beziehungsweise wird übertragen

1.1

den Regierungen
für ihre Beschäftigten,
für die Beschäftigten der ihnen nachgeordneten Ämter für Landwirtschaft und Ernährung,
für die Beschäftigten der im Regierungsbezirk gelegenen staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen, soweit es sich um deren eigenes staatliches Personal handelt, der Regierung von Mittelfranken zusätzlich für die Beschäftigten der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,

1.2

den Direktionen für Ländliche Entwicklung
für ihre Beschäftigten,
für ihre Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Dienstanfänger;
außerdem
der Direktion für Ländliche Entwicklung München für die Beschäftigten der Bayerischen Landesanstalt für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur,
der Direktion für Ländliche Entwicklung Ansbach für die Beschäftigten der Bayerischen Landesanstalt für Bienenzucht,

1.3

der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für ihre Beschäftigten (einschließlich der Beschäftigten der Abteilung Forsten),
für die übrigen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die sonstigen Beschäftigten in Ausbildung (z.B. in Vorbereitung auf die pädagogische Prüfung befindliche Angestellte),

1.4

den Landesanstalten

1.4.1

für Bodenkultur und Pflanzenbau

1.4.2

für Ernährung

1.4.3

für Tierzucht

1.4.4

für Weinbau und Gartenbau

1.4.5

für Fischerei
jeweils für ihre Beschäftigten,

1.5

im Übrigen

1.5.1

den Lehr- und Versuchsanstalten

1.5.2

den Versuchsgüterverwaltungen

1.5.3

dem Haupt- und Landgestüt Schwaiganger
jeweils für ihre Beschäftigten.
2.
Für ehemalige Beschäftigte und Hinterbliebene gelten die Zuständigkeiten nach Nr. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die letzte Beschäftigungsbehörde abzustellen ist.

II. Ermächtigungen

1.
Die Bewilligungsstellen nach Abschnitt I Nr. 1.1 bis 1.4 (ohne Nr. 1.4.5) werden ermächtigt,

1.1

in den Fällen des Art. 2 Abs. 8 BayUKG das Trennungsgeld über den Zeitraum von drei Jahren hinaus zu bewilligen; die allgemeine Zustimmung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BayTGV wird hiermit erteilt.

1.2

gemäß § 4 Abs. 5 BayTGV das Trennungsgeld bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem Jahr, weiterzugewähren, wenn umzugswillige Beschäftigte aus den in Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a bis d VwVzBayTGV genannten Gründen vorübergehend an einem Umzug gehindert sind; in anderen Fällen ist die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen,

1.3

in besonderen Fällen gemäß § 5 Abs. 3 BayTGV das Trennungsreisegeld über den siebenten Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise hinaus bis zu weiteren 21 Tagen zu bewilligen. Das gilt nicht für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und sonstige Beschäftigte in Ausbildung.
2.
Die Bewilligungsstellen nach Abschnitt I Nr. 1.1 bis 1.5 werden ermächtigt, das Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld auch in anderen als den in § 7 Abs. 1 bis 3 BayTGV genannten Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als üblich entstehen, gemäß § 7 Abs. 4 BayTGV zu kürzen.

D.
Schlussvorschriften

1.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.
2.
Mit In-Kraft-Treten dieser Bekanntmachung treten außer Kraft die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 18. Januar 1973 (LMBl S. 3), geändert mit Bekanntmachung vom 17. Mai 1974 (LMBl S. 70),
24. November 1978 (LMBl S. 223),
27. März 1980 (LMBl S. 22),
13. September 1984 (LMBl S. 103),
16. Januar 1986 (LMBl S. 19).
Gleichzeitig werden die unveröffentlichten Schreiben
an die Regierungen vom 18. September 1972 Az.: Z 1/f-0830/223 (zu Art. 2 Abs. 7 – nunmehr Abs. 8 – BayUKG) und vom 10. Mai 1974 Az.: Z 1/f-0831/37 (zu § 4 Abs. 5 BayTGV),
an die Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau vom 20. Juli 1976 Az.: Z 1/f-0825/1105 und vom 10. August 1976 Az.: Z 1/f-0825/1106 (zu Art. 17 BayRKG)
aufgehoben.
I.A.
Adelhardt
Ministerialdirigent
EAPl 033
GAPl 0561
AllMBl 1997 S. 764