Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
3.
Die Abrechnung der Reisekostenvergütung wird ferner übertragen

3.1

den Direktionen für Ländliche Entwicklung
für Reisen während der Ausbildung ihrer Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Dienstanfänger,

3.2

der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Reisen während der Ausbildung der übrigen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und der sonstigen Beschäftigten in Ausbildung (z.B. in Vorbereitung auf die pädagogische Prüfung befindliche Angesellte).