Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
5.
Die Befugnis, über Anträge nach Art. 2 Abs. 8 BayUKG zu entscheiden und eine nicht erteilte oder widerrufene Zusage der Umzugskostenvergütung bei Wegfall der Voraussetzungen – wieder – zu erteilen, wird übertragen

5.1

den Regierungen
für ihre Beschäftigten
für die Beschäftigten der ihnen nachgeordneten Ämter für Landwirtschaft und Ernährung,

5.2

den Direktionen für Ländliche Entwicklung
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
den Landesanstalten
für Bodenkultur und Pflanzenbau
für Ernährung
für Tierzucht
für Weinbau und Gartenbau
für ihre Beschäftigten mit Ausnahme der Behördenleiter. Für Behördenleiter entscheidet das Staatsministerium.