Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
1.
Über die Zusage der Umzugskostenvergütung entscheidet

1.1

für Umzüge aus Anlass einer nicht mit einer Ernennung verbundenen Versetzung, Abordnung oder Zuteilung
die für die Versetzung, Abordnung oder Zuteilung zuständige Behörde; bei Versetzungen und Abordnungen in den Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder eines anderen Dienstherrn entscheidet die aufnehmende Stelle,

1.2

für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung, Abordnung oder Zuteilung
die für die Ernennung zuständige Behörde; ist für die Ernennung die Staatsregierung zuständig, entscheidet das Staatsministerium,

1.3

für Umzüge aus Anlass einer Einstellung
die für die Einstellung zuständige Behörde,

1.4

für andere Umzüge
die Behörde, der die Abrechnung der Umzugskostenvergütung gemäß Abschnitt C obliegt, davon abweichend
das Staatsministerium für Umzüge der Leiter von unmittelbar nachgeordneten Behörden und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.