Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
1.
Die Abrechnung der Umzugskostenvergütung (Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayUKG, Nr. 14 vorlVVzBayUKG) und die Bewilligung und Abrechnung des Trennungsgeldes (§ 15 Abs. 2 und § 16 BayTGV) obliegt beziehungsweise wird übertragen

1.1

den Regierungen
für ihre Beschäftigten,
für die Beschäftigten der ihnen nachgeordneten Ämter für Landwirtschaft und Ernährung,
für die Beschäftigten der im Regierungsbezirk gelegenen staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen, soweit es sich um deren eigenes staatliches Personal handelt, der Regierung von Mittelfranken zusätzlich für die Beschäftigten der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,

1.2

den Direktionen für Ländliche Entwicklung
für ihre Beschäftigten,
für ihre Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Dienstanfänger;
außerdem
der Direktion für Ländliche Entwicklung München für die Beschäftigten der Bayerischen Landesanstalt für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur,
der Direktion für Ländliche Entwicklung Ansbach für die Beschäftigten der Bayerischen Landesanstalt für Bienenzucht,

1.3

der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für ihre Beschäftigten (einschließlich der Beschäftigten der Abteilung Forsten),
für die übrigen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die sonstigen Beschäftigten in Ausbildung (z.B. in Vorbereitung auf die pädagogische Prüfung befindliche Angestellte),

1.4

den Landesanstalten

1.4.1

für Bodenkultur und Pflanzenbau

1.4.2

für Ernährung

1.4.3

für Tierzucht

1.4.4

für Weinbau und Gartenbau

1.4.5

für Fischerei
jeweils für ihre Beschäftigten,

1.5

im Übrigen

1.5.1

den Lehr- und Versuchsanstalten

1.5.2

den Versuchsgüterverwaltungen

1.5.3

dem Haupt- und Landgestüt Schwaiganger
jeweils für ihre Beschäftigten.