Inhalt
Zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gehört auch
4.1
die Mitteilung an die Beschäftigten über Gründe, die eine Zusage der Umzugskostenvergütung ausschließen (Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 vorlVVzBayUKG),
4.2
die Entscheidung über die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (Art. 12 BayUKG).