Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
4.
Zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gehört auch

4.1

die Mitteilung an die Beschäftigten über Gründe, die eine Zusage der Umzugskostenvergütung ausschließen (Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 vorlVVzBayUKG),

4.2

die Entscheidung über die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (Art. 12 BayUKG).