Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
2.
Die Bewilligungsstellen nach Abschnitt I Nr. 1.1 bis 1.5 werden ermächtigt, das Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld auch in anderen als den in § 7 Abs. 1 bis 3 BayTGV genannten Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als üblich entstehen, gemäß § 7 Abs. 4 BayTGV zu kürzen.