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Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
3.
Für Umzüge aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung aus dem Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder eines anderen Dienstherrn entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung die gemäß Art. 35 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit der Verordnung über beamten- und laufbahnrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ohne Staatsforstverwaltung) in der jeweils geltenden Fassung zuständige aufnehmende Stelle.