Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
1.
Die Bewilligungsstellen nach Abschnitt I Nr. 1.1 bis 1.4 (ohne Nr. 1.4.5) werden ermächtigt,

1.1

in den Fällen des Art. 2 Abs. 8 BayUKG das Trennungsgeld über den Zeitraum von drei Jahren hinaus zu bewilligen; die allgemeine Zustimmung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BayTGV wird hiermit erteilt.

1.2

gemäß § 4 Abs. 5 BayTGV das Trennungsgeld bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem Jahr, weiterzugewähren, wenn umzugswillige Beschäftigte aus den in Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a bis d VwVzBayTGV genannten Gründen vorübergehend an einem Umzug gehindert sind; in anderen Fällen ist die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen,

1.3

in besonderen Fällen gemäß § 5 Abs. 3 BayTGV das Trennungsreisegeld über den siebenten Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise hinaus bis zu weiteren 21 Tagen zu bewilligen. Das gilt nicht für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und sonstige Beschäftigte in Ausbildung.