Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
1.
Die Regierungen
die Direktionen für Ländliche Entwicklung
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
die Landesanstalten
für Bodenkultur und Pflanzenbau
für Ernährung
für Tierzucht
für Weinbau und Gartenbau
werden ermächtigt, für ihre Beschäftigten, die Regierungen außerdem für die Beschäftigten der ihnen nachgeordneten Ämter für Landwirtschaft und Ernährung,

1.1

in den Fällen des Art. 9 Abs. 5 BayRKG einen Zuschuss zum Tagegeld zu bewilligen

1.2

bei länger andauernden Dienstreisen in besonderen Fällen gemäß Art. 11 Abs. 2 BayRKG auf Antrag das volle Tage- und Übernachtungsgeld (Art. 9 Abs. 2 Art. 10 Abs. 2 BayRKG) über den 14. Aufenthaltstag hinaus bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen.
Eine Bewilligung kommt nur insoweit in Betracht, als der Gesamtbetrag der notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis entsprechend Art. 9 Abs. 6 BayRKG den Gesamtbetrag des regelmäßigen Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 11 Abs. 1 BayRKG übersteigt