Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
2.
Hiervon abweichend wird die Abrechnung der Reisekostenvergütung übertragen
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für die Mitwirkenden (Dienstgeschäft) und Teilnehmer (Fortbildung) an den Fortbildungsveranstaltungen, die im Rahmen des genehmigten Jahresfortbildungsprogramms durchgeführt werden.