Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1997
Fassung: 22.09.1997
2.
Die Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau wird ermächtigt, für Dienstgänge und Dienstreisen ihrer Beschäftigten innerhalb und zwischen den Sitzen Freising und München sowie einzelnen Dienststellen, Versuchsbetrieben und Versuchsflächen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 17 BayRKG eine den notwendigen Mehrauslagen entsprechende Aufwandsvergütung festzusetzen.