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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 9a
Führung der Geschäftsbücher
(zu § 46 GVO)
Eintragungen können auch in anderer Weise als mit Tinte vorgenommen werden, sofern sie dokumentenecht erfolgen. Abzuziehende Beträge sind durch einen geeigneten Zusatz zu kennzeichnen. Die Führung der Geschäftsbücher mit Hilfe von DV-Programmen ist zulässig. Es gelten insoweit die Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. November 2012 Az. 1518 - VI - 810/94, JMBl S. 135, geändert durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2014, JMBl S. 38).