Inhalt

ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 4
Behandlung von Bargeld, Schecks und Überweisungsaufträgen durch die Verteilungsstelle
(zu § 22 Abs. 6 GVO)
Die Verteilungsstelle hat Bargeld, Schecks und Überweisungsaufträge, die den für den Gerichtsvollzieher bestimmten Sendungen beiliegen, beim Eingangsvermerk zu bescheinigen und unverzüglich an den Gerichtsvollzieher gegen Empfangsbescheinigung weiterzugeben.