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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 1a
Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung
(zu § 6 GVO)
Für den Fall der Verhinderung hat der Gerichtsvollzieher dafür Sorge zu tragen, dass der Vertreter sowie die Dienstbehörde Zugang zu sämtlichen dienstlichen Unterlagen erhalten.