Inhalt
§ 1a
Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung
(zu § 6 GVO)
Für den Fall der Verhinderung hat der Gerichtsvollzieher dafür Sorge zu tragen, dass der Vertreter sowie die Dienstbehörde Zugang zu sämtlichen dienstlichen Unterlagen erhalten.