- 1.
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Die Auswahl der Bankverbindung treffen die Gerichtsvollzieher innerhalb des durch § 52 Abs. 1 Satz 1 GVO vorgegebenen Rahmens unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in eigener Verantwortung.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- a)
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Das Konto muss als „Gerichtsvollzieher-Dienstkonto“ geführt werden.
- b)
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Soweit das Konto nicht zinsfrei geführt werden kann, sind Guthabenzinsen über Sp. 6 des Kassenbuchs II an die Kasse abzuliefern. Sonstige Vordruckkosten trägt der Gerichtsvollzieher.
- c)
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Der Antrag auf Eröffnung des Dienstkontos ist mit dem Sichtvermerk des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu versehen. Die Kontoeröffnung ist dem Prüfungsbeamten (§ 72 GVO) anzuzeigen.
- 2.
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Hinsichtlich der Behandlung von Schecks muss Folgendes gewährleistet sein:
- a)
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Schecks werden spätestens am 10. Bankgeschäftstag oder, sofern das kontoführende Kreditinstitut zugleich das bezogene ist, spätestens am 6. Bankgeschäftstag nach der Einreichung ohne Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben.
- b)
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Der Gerichtsvollzieher darf eine von der Einzahlung abhängige Leistung, insbesondere die Auszahlung an den Gläubiger, erst bewirken, wenn der Scheck endgültig eingelöst ist.
- c)
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Zur Vereinfachung der Buchführung sind Scheckbeträge erst am Tag der Wertstellung als eingegangen zu betrachten und erst zu diesem Zeitpunkt im Kassenbuch II zu buchen. Eine vorherige Buchung im Kassenbuch I ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung des Kassenbestandes sind die noch nicht wertgestellten Scheckbeträge von dem vorhandenen Dienstkontoguthaben abzusetzen.
- 3.
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Im Falle des Einsatzes einer Software im Verbund mit dem Kreditinstitut muss die lückenlose Nachprüfbarkeit der einzelnen Kontenbewegungen gewährleistet sein.
- 4.
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Für über ein EDV-System veranlasste Sammelüberweisungen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. November 2012 Az. 1518 - VI - 810/94, JMBl S. 135, geändert durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2014, JMBl S. 38).