Inhalt

ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 2
Reisekostenzuschuss
(zu § 9 GVO)
Nach den Grundsätzen des § 9 GVO sind bei der Prüfung der Frage, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss aus der Staatskasse zu gewähren ist, die Ergebnisse eines vollen Kalendervierteljahres zu Grunde zu legen. Hiervon darf nur dann abgewichen werden, wenn ein Gerichtsvollzieher mit einer Änderung seines Bezirks, einer Vertretung, Abordnung oder Versetzung nicht rechnen konnte und daher ausnahmsweise genötigt war, im Laufe des Kalendervierteljahres mit der Führung des Reisetagebuchs zu beginnen. In diesem Falle können der Prüfung, ob ein Reisekostenzuschuss zu bezahlen ist, die Reisekosteneinnahmen und Reiseaufwendungen von der Führung des Reisetagebuchs ab bis zum Vierteljahresschluss zu Grunde gelegt werden, wenn dafür gesorgt ist, dass auch die Einnahmen an Reisekosten für den in Betracht kommenden kürzeren Zeitraum sicher erfasst werden. Dasselbe gilt, wenn ein Gerichtsvollzieher durch besondere Umstände, z.B. Erkrankung, Verwendung in einem anderen Dienstzweig, genötigt wird, seine Gerichtsvollziehertätigkeit während eines Vierteljahres bis zu dessen Schluss einzustellen.