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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 9
Führung von Sonderakten
(zu § 39 GVO)
Sonderakten über Zustellungs- und Protestaufträge brauchen auch dann nicht geführt zu werden, wenn Anordnungen nach § 10 Nr. 1 getroffen wurden.