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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 15b
Jahresübersicht über die Geschäftstätigkeit
(zu § 71 GVO)
Eine Jahresübersicht über die Geschäftstätigkeit nach dem Vordruck GV 12 braucht der Gerichtsvollzieher nicht zu führen.