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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 10
Dienstregister
(zu §§ 47, 48 GVO)
1.
Die Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) werden ermächtigt, nach Anhörung der Prüfungsbeamten für ihren Bezirk die Führung eines einheitlichen Dienstregisters für alle Aufträge nach dem Vordruck GV 20 (Dienstregister II) anzuordnen. Ergeht eine solche Anordnung, so ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Kosten für die Erledigung von Zustellungsaufträgen zur Übernahme in das Kassenbuch II aufgeschlüsselt festgehalten werden.
2.
Anordnungen nach Nummer 1 sollen nur zum Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt oder aufgehoben werden.