Inhalt
§ 15a
Übersicht über die Diensteinnahmen
(zu § 70 GVO)
Soweit die Übersichten über die Diensteinkommen der Gerichtsvollzieher im Wege elektronischer Datenverarbeitung zusammengeführt werden, bedarf es der in § 70 Abs. 3 und 5 GVO genannten Mitteilungen nicht.