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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 15a
Übersicht über die Diensteinnahmen
(zu § 70 GVO)
Soweit die Übersichten über die Diensteinkommen der Gerichtsvollzieher im Wege elektronischer Datenverarbeitung zusammengeführt werden, bedarf es der in § 70 Abs. 3 und 5 GVO genannten Mitteilungen nicht.