Der Gerichtsvollzieher kann die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen, die in den Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II gebucht sind, bei der monatlichen Abrechnung mit der Landesjustizkasse Bamberg vorläufig einbehalten. Die Höhe der zu erstattenden Auslagen wird bei der vierteljährlichen Festsetzung nach § 56 GVO endgültig festgelegt.