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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 3
Sachliche Zuständigkeit
1.
Der Gerichtsvollzieher ist außer für die ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsanordnungen zugewiesenen Geschäfte zuständig
a)
Anordnungen einer Justizbehörde, die die Anheftung von Schriftstücken betreffen, zu vollziehen oder beim Vollzug Hilfe zu leisten,
b)
nach Anordnung des Vorstands des Gerichts Zustellungen auszuführen, für die er nicht schon an sich zuständig ist.
2.
Eine Anordnung nach Nr. 1 Buchst. b kann getroffen werden, soweit sie mit der Belastung des Gerichtsvollziehers durch seine Gerichtsvollziehergeschäfte vereinbar ist.