In den Sachen, die nicht in das Dienstregister eingetragen werden oder die in die Abrechnungsliste nur wegen anfallender Portoauslagen einzutragen wären, liefern die Gerichtsvollzieher die Postsendungen unverschlossen ihrer Dienstbehörde ab. Diese macht die Sendungen frei und leitet sie weiter.
Die abgelieferten Sendungen sind von den nach § 56 Abs. 2 und 4 GVO für die Prüfung der Geschäftsbücher der Gerichtsvollzieher zuständigen Beamten stichprobenweise durchzusehen; am Monatsschluss ist aktenkundig zu machen, dass die Prüfungen gemäß dieser Bekanntmachung durchgeführt worden sind.