Bei der Beschaffung der Pfandsiegelmarken, Pfandanzeigen und Quittungsblöcke ist wie folgt zu verfahren:
Die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte zeigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis spätestens 1. September den jeweiligen Jahresbedarf für ihren Bezirk an Pfandsiegelmarken, Pfandanzeigen und Quittungsblöcken in zweifacher Fertigung an.
Gegebenenfalls ist Fehlanzeige (einfach) zu erstatten. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte übersenden ein Stück der Anzeige gesammelt an die Justizvollzugsanstalt Straubing. Diese übermittelt die bestellten Vordrucke an die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte.
Den Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte obliegt die Verteilung der Vordrucke an die Gerichte. Sie registrieren den Jahrgang sowie die Nummern der Quittungsblöcke unter Bezeichnung des Empfängers und bestätigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts den Empfang.