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Soweit in Bayern Vordrucke festgestellt sind, sind diese vom Gerichtsvollzieher zu verwenden. Nr. 1.4.9 der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. November 2012 Az.: 1518 - VI - 810/94, JMBl S. 135, geändert durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2014, JMBl S. 38) bleibt unberührt.