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RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
23.
Nachweis der Verwendung
1Der Vorhabenträger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. 2Hierzu ist der Regierung – sofern sich das Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre erstreckt – ein Zwischennachweis und nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis oder – sofern im Zuwendungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden.