Inhalt
    
    
            
              21.
               Bewirtschaftung der Mittel 
              
             
             1Das für Verkehr zuständige Staatsministerium weist der Regierung anhand der Bedarfsmeldungen die Mittel zur Bewirtschaftung zu. 2Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet die Regierung dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof eine Übersicht über die Mittelverwendung zu. 3Dabei sind Rückflüsse mit Begründung in geeigneter Form darzustellen.