Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
21.
Bewirtschaftung der Mittel
1Das für Verkehr zuständige Staatsministerium weist der Regierung anhand der Bedarfsmeldungen die Mittel zur Bewirtschaftung zu. 2Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet die Regierung dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof eine Übersicht über die Mittelverwendung zu. 3Dabei sind Rückflüsse mit Begründung in geeigneter Form darzustellen.