Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
20.
Zuwendungsbescheid

20.1

Nach Zuweisung der Haushaltsmittel erteilt die Regierung den Zuwendungsbescheid.

20.2

1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen und diesem beizufügen. 2In Zuwendungsbescheiden an Unternehmen des privaten Omnibusgewerbes ist festzulegen, dass an die Stelle der Nr. 3 ANBest-P bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Verpflichtung tritt, vor der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks im Wert von mehr als 25 000 Euro regelmäßig mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und zu dokumentieren; dabei sollen zur Angebotsabgabe auch kleine und mittlere Unternehmen aufgefordert werden.

20.3

1Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu Folgendem zu verpflichten:
Bei der Förderung von Hochbodenbussen ist der einzubauende Hublift funktionsfähig zu erhalten.
Hublifte und Rampen sind bei der Beförderung einzusetzen.
Die Zuwendung ist im Rahmen von Tariferhöhungsanträgen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Bereitstellung der Daten gemäß § 3a PBefG sowie der Mobilitätsdatenverordnung an die Mobilitätsplattform des Freistaates Bayern.
2Darüber hinaus soll der Zuwendungsempfänger bei Projekten der Busförderung im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet werden, landes- oder bundesweite Tarifangebote wie das Deutschlandticket anzuerkennen, wenn hierfür eine entsprechende Finanzierung durch den Bund und/oder das Land besteht, sowie an Erweiterungs- und Neugründungsvorhaben von leistungsfähigen Verkehrs- und Tarifverbünden aus Bus und Bahn mitzuwirken, sofern der Freistaat diese unterstützt.

20.4

In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Auflagen aufgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Verkehrsbedienung zu verbessern, oder die dem Hinweis auf die Förderung durch den Freistaat Bayern dienen.

20.5

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Mittel bis zum 30. November eines jeden Jahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen ist.

20.6

Soweit sich die Förderung über mehrere Jahre erstreckt,
sind Zuwendungen für die auf den ersten Zuwendungszeitraum folgenden Haushaltsjahre nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen,
ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, Zwischenverwendungsnachweise nach Anlage 3 bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.

20.7

Zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche können von dem Zuwendungsempfänger Sicherheitsleistungen verlangt werden, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen können.

20.8

1Bei der Beschaffung von Omnibussen ist festzulegen, dass das Fahrzeug auf die Dauer von mindestens acht Jahren oder eine Laufleistung von 500 000 km überwiegend nach § 42 PBefG in Bayern einzusetzen ist und dies gegenüber der Regierung auf Verlangen jährlich nachzuweisen ist. 2Überwiegend bedeutet für im Jahr 2024 geförderte Kraftomnibusse mindestens 70 %, ab dem Jahr 2025 mindestens 75 % der Laufleistung. 3Bei der Beschaffung von Schienenfahrzeugen ist festzulegen, dass das Fahrzeug mindestens 20 Jahre für den Förderzweck in Bayern einzusetzen ist.

20.9

1Der Bewilligungszeitraum endet grundsätzlich mit Ablauf des Haushaltsjahres. 2Ausnahmen können durch die Bewilligungsbehörden in begründeten Fällen (beispielsweise Lieferschwierigkeiten) zugelassen werden. 3Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.