Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
19.
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen

19.1 Antragsunterlagen

Der Zuwendungsantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
genaue Bezeichnung und Betriebssitz des Antragstellers,
Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben (Anlage 1),
Kosten für das anzuschaffende Fahrzeug (ohne Umsatzsteuer) mit Angabe des Fahrzeugtyps und Anzahl der Sitz- und Stehplätze,
vorgesehene Finanzierung, aufgeteilt nach Eigenanteil und Zuwendungen, darüber hinaus ist anzugeben, ob der Antragsteller steuerrechtliche Vergünstigungen oder Zuwendungen von dritter Seite erhält,
soweit sich das Vorhaben über mehrere Jahre erstreckt, Angaben über die in den folgenden Jahren voraussichtlich entstehenden zuwendungsfähigen Kosten,
Nachweis über die Anhörung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. E BayGVFG mit dem entsprechenden Ergebnis.

19.2 Zusätzliche Antragsunterlagen bei Linienomnibussen

Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500 000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird und dass er bereits an einer Verkehrskooperation mitwirkt oder sich verpflichtet, an einer im öffentlichen Verkehrsinteresse erforderlichen Kooperation teilzunehmen,
im Falle einer Ersatzbeschaffung: Nachweise gemäß Nr. 16.3.4 (Tag der Erstzulassung und Laufleistung des zu ersetzenden Omnibusses sowie Bescheinigung über dessen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für die letzten fünf Jahre im Betrieb des Antragstellers beziehungsweise Nachweis über den Verwendungszweck nach Nr. 2.2.1),
im Falle der Beschaffung eines Omnibusses mit synthetischem Kraftstoff im Sinne des SaubFahrzeugBeschG: Erklärung und Nachweis des Antragstellers, dass der Omnibus während der Bindungsfrist ausschließlich mit einem alternativen Kraftstoff betrieben wird.

19.3 Zusätzliche Antragsunterlagen bei Schienenfahrzeugen

Eine Verpflichtungserklärung, das zu fördernde Schienenfahrzeug für die Dauer von 20 Jahren für Zwecke des ÖPNV überwiegend in Bayern einzusetzen.

19.4 Weitere Unterlagen

Die Regierung kann weitere Unterlagen anfordern, insbesondere
zur Anzahl und Bezeichnung der gemäß § 42 PBefG betriebenen Linienverkehre, unterteilt nach Linien, die aufgrund eigener Genehmigung betrieben werden und solchen, die im Auftrag durchgeführt werden,
bei Auftragsunternehmen: Angabe des Genehmigungsinhabers und Vorlage des Vertrags zwischen Konzessionsinhaber und Auftragnehmer,
zur Anzahl der überwiegend im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG eingesetzten Omnibusse, Nachweis über die im Orts-/Überlandlinienverkehr gemäß § 42 PBefG erbrachten Verkehrsleistungen,
über die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Lage des Trägers des Vorhabens sowie über dessen wirtschaftliche Verhältnisse,
Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne, soweit sie der Regierung noch nicht vorliegen,
Ausschreibungsunterlagen mit Entscheidungsbegründung.

19.5 Prüfung des Antrags

1Die Regierung prüft alle Anträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Förderwürdigkeit. 2Sie teilt dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium den ermittelten Bedarf bis zum 15. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr mit. 3Auf dieser Grundlage erstellt das für Verkehr zuständige Staatsministerium einen Plan zur Verteilung der Fördermittel.