Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
17.
Art und Umfang der Förderung

17.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag beziehungsweise bei Förderung der Beschaffung von Omnibussen im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

17.2 Zuwendungsfähige Kosten

Anschaffungskosten sind zuwendungsfähig, sofern und soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des ÖPNV geeignet sind.

17.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Nicht zuwendungsfähig sind Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

17.4 Höhe der Förderung

1Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten beträgt der Fördersatz grundsätzlich bis zu 50 % aus dem GVFG-Landesprogramm. 2Bei besonderem staatlichen Interesse unter Berücksichtigung der Kriterien in Nr. 1 Satz 2 kann bei Schienenfahrzeugen im Einzelfall mit Zustimmung des für Verkehr zuständigen Staatsministeriums der Fördersatz abweichend von Satz 1 auf bis zu 80 % festgesetzt werden. 3Für die Förderung von Omnibussen werden vom für Verkehr zuständigen Staatsministerium Festbeträge festgelegt.