Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
16.
Fördervoraussetzungen

16.1 Allgemeine Voraussetzungen

16.1.1

Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind.

16.1.2

1Das PBefG (insbesondere § 8 Abs. 3) und Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne sind zu beachten. 2Weicht der Antragsteller von Vorgaben des Nahverkehrsplans oder eines gleichwertigen Plans zu Fahrzeugen ab, hat er eine Stellungnahme des Aufgabenträgers zum Zuwendungsantrag vorzulegen.

16.1.3

1Omnibusse müssen § 30d Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen und mit Rampe (Niederflurbus) oder Hublift (Hochflurbus mit maximal 860 mm Fußbodenhöhe) versehen sein. 2Schienenfahrzeuge müssen § 3 Abs. 5 BOStrab entsprechen.

16.1.4

Darüber hinaus müssen folgende Anforderungskriterien erfüllt werden:
gut sichtbare Linienbeschilderung außen,
geeignete optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle,
optische Anzeigen und akustische Hinweise „Wagen hält“,
geeignete optische Anzeige/Darstellung des Linienverlaufs im Fahrzeug,
ausreichende Anzahl von Haltewunschtasten,
Vorbereitungen zur Ausstattung mit W-LAN; insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Stromversorgung und der geeigneten Befestigung der notwendigen Hardware.

16.2 Vorhabenbeginn

1Zuwendungen werden nur gewährt, wenn vor der Bestellung ein Zuwendungsbescheid ergangen ist oder die zuständige Regierung einer vorzeitigen Beschaffung zugestimmt hat. 2Im Falle der Schienenfahrzeugförderung hat die Regierung vorher die Ermächtigung durch das für Verkehr zuständige Staatsministerium einzuholen. 3Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass die vorzeitige Beschaffung auf eigenes Risiko erfolgt.

16.3 Besondere Voraussetzungen bei der Förderung von Linienomnibussen

16.3.1

Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.

16.3.2

1Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von Omnibussen der Klassen I M2 oder M3 und A M2 oder M3 im Sinne der UN-ECE Nr. 107, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. 2Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. 3Als neu gilt ein Omnibus, wenn er eine Laufleistung von nicht mehr als 5 000 km aufweist und nicht länger als sechs Wochen erstmals zugelassen war. 4Omnibusse mit alternativer Antriebstechnologie werden vorranging gefördert, wenn ihre Serienreife erreicht ist.

16.3.3 Förderung von Klimabussen

1Klimabusse sind Omnibusse nach Nr. 16.3.2 mit emissionsfreien und emissionsarmen („saubere“) Antriebe im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG). 2Sie werden vorrangig gefördert. 3Fahrzeuge mit anderen Antriebsformen werden nachrangig nur nach Begründung der Verkehrsunternehmen gefördert. 4Ab 2025 sollen ausschließlich Klimabusse gefördert werden.

16.3.4

Voraussetzung für die Förderung einer Erstbeschaffung ist, dass der Fahrzeugbestand des Verkehrsunternehmens nicht ausreicht, den beabsichtigten Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern zu betreiben.

16.3.5

Für die Förderung einer Ersatzbeschaffung, die insbesondere der Aufrechterhaltung oder qualitativen Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des ÖPNV-Linienverkehrs nach § 42 PBefG dienen soll, gelten folgende Voraussetzungen:
nicht geförderte Omnibusse müssen mindestens die letzten fünf Jahre auf den Antragsteller zugelassen und während dieser Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sein,
geförderte Omnibusse müssen die Zweckbindung (acht Jahre oder 500 000 km) erfüllt haben.

16.4

Die Regierung kann von den Zuwendungsvoraussetzungen der Nrn. 16.1.4 und 16.3.2 bis 16.3.4 in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.