Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
18.
Anmeldung der Investitionsvorhaben

18.1 Anmeldeformalitäten

1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr an die Regierung zu richten, in deren Bereich das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. 3Im Falle der Förderung zugunsten eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Bayerns ist die Regierung zuständig, in deren Bereich der Verkehr überwiegend betrieben wird.

18.2 Bedarfsvoranmeldung durch den Aufgabenträger

1Ein ÖPNV-Aufgabenträger, der eine Ausschreibung im Sinne von § 8a Abs. 2 PBefG eingeleitet hat, kann zur Fristwahrung den Förderbedarf bei der Regierung anmelden. 2Der spätere Betreiber hat innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung den vollständigen Förderantrag bei der zuständigen Regierung nachzureichen.