Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Voraussetzungen für eine Förderung von flexiblen und bedarfsorientierten Bedienformen im ÖPNV

5.1  

1Bei Förderungen in der Anschubphase nach Nr. 7.2 muss das Projekt oder Teilprojekt neu eingeführt werden. 2Eine Förderung ist grundsätzlich nicht möglich, wenn das Bedienungsgebiet vollständig oder in weiten Teilen in den vergangenen drei Jahren mit einem nach diesem oder nach einem Vorgängerprogramm geförderten Projekt erschlossen wurde.

5.2  

1Es muss sich um Projekte des ÖPNV handeln, die nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 44 PBefG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG oder § 2 Abs. 7 PBefG genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sind. 2Neben physischen Haltestellen sind insbesondere auch virtuelle Haltestellen zulässig. 3Es ist regelmäßig eine geeignete Abgrenzung zur Haustürbedienung des Gelegenheitsverkehrs erforderlich. 4Im Einzelfall ist in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch eine Förderung für einen gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG und ÖPNV-Konzepten im Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 47 PBefG möglich („ÖPNV-Taxi“), wenn diese verkehrlich und tariflich in den ÖPNV integriert sind und als Ergänzung des ÖPNV eine Aufgabe der Daseinsvorsorge übernehmen.

5.3  

Die Projekte müssen mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, regelmäßig etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan oder mit dem bestehenden Taktverkehr verkehrlich im Einklang stehen.

5.4  

1Die einzelnen Projekte dienen der Erschließung des ländlichen Raums. 2Die Mehrzahl der Nutzplatzkilometer soll im ländlichen Raum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden. 3Förderfähig sind darüber hinaus auch nachrangig Projekte mit der Mehrzahl der Personenkilometer in Verdichtungsräumen, soweit sie über Gemeindegrenzen hinweg die jeweilige Stadt mit dem Umland vernetzen. 4Projekte mit Schwerpunkt in Städten mit über 100 000 Einwohnern sind grundsätzlich nicht förderfähig.

5.5  

1Die europarechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, sowie die kommunal- und vergaberechtlichen Vorgaben müssen erfüllt sein. 2Bei der Finanzierung über eine allgemeine Vorschrift zur Festsetzung eines Höchsttarifs sind zur europarechtskonformen Finanzierung insbesondere die Höhe des Referenztarifs und die rechtlich vorgegebene Berücksichtigung der Elastizität der Nachfrage durch den festgesetzten Höchsttarif zu berücksichtigen und auf Anforderung nachzuweisen.

5.6  

1Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Projekte bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Beginn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. 2Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss des Verkehrsbedienungsvertrags, jedoch spätestens der Beginn der Laufzeit der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. 3Die Planung des Verkehrs und der Beginn des Vergabeverfahrens gelten nicht als Beginn der Maßnahme. 4Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn muss durch schriftlichen Bescheid erfolgen. 5Bei Förderungen nach Nr. 7.3 dieser Richtlinie wird für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Projekte eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nr. 5.6 Satz 1 dieser Richtlinie und Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) zu Art. 44 BayHO) gewährt.

5.7  

Für eine Förderung nach Ablauf der Anschubfinanzierung (Nr. 7.3) müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden:

5.7.1  

1In Kombination mit dem vorhandenen Verkehrsangebot im ÖPNV ist in allen Dörfern (Definition nach StMI I B1 – 68 a 1) mit mindestens 200 Einwohnerinnen und Einwohnern (geringfügige Abweichungen von dem Grenzwert sind unschädlich) in der Zeit von montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr grundsätzlich eine etwa zweistündliche Fahrtmöglichkeit und mindestens 20 Fahrtmöglichkeiten (zehn Fahrtenpaare) pro Tag gewährleistet. 2An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen muss in den Satz 1 genannten Dörfern von 8 bis 18 Uhr grundsätzlich eine etwa zweistündliche Fahrtmöglichkeit gewährleistet sein.

5.7.2  

Der Zuwendungsempfänger hat eine Bereitstellung der Daten gemäß § 3a PBefG sowie der Mobilitätsdatenverordnung an das Durchgängige Elektronische Fahrgastinformations- und Anschlusssicherungs-System (DEFAS) beziehungsweise künftig die Mobilitätsplattform des Freistaates Bayern sicherzustellen.

5.7.3  

Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger eine Anbindung an die Mobilitätsplattform Bayern auch zum Zweck der Voranmeldung, der Buchung und der Bezahlung sicherzustellen, so lange dies mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

5.7.4  

1Eine Anmeldung für Fahrten zwischen 9 und 18 Uhr ist noch 90 Minuten vor der Fahrt möglich. 2Bei Fahrten vor 9 Uhr ist muss eine Anmeldung bis spätestens 17 Uhr des Vortages möglich sein.

5.8  

1Spätestens ab 1. Januar 2024 müssen in den geförderten Projekten landes- oder bundesweite Tarifangebote, wie das Deutschlandticket akzeptiert werden, wenn hierfür eine entsprechende Finanzierung durch den Bund und/oder das Land besteht. 2Bei bedarfsorientierten Angeboten bleibt die Erhebung eines Zuschlages weiterhin möglich.