Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Zuwendungsfähige Ausgaben

8.1  

Zuwendungsfähig sind die von dem ÖPNV-Aufgabenträger zu tragenden Betriebskostendefizite, die sich auf Grund einer Vergabe oder einer Allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergeben.

8.2  

1Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Planungs- und Ausschreibungsleistung, Investitions- und Sachkosten sowie vergleichbare Maßnahmen. 2Satz 1 gilt nicht für Förderungen nach Nr. 7.8.

8.3  

1Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben. 2Nicht zuwendungsfähig ist der Anteil des Betriebskostendefizits, der 10 Euro je erschlossenem Einwohner im Jahr übersteigt. 3Abweichend von Satz 2 ist bei Förderungen nach Nr. 7.3 der Anteil des Betriebskostendefizits nicht förderfähig, der 10 Euro je erschlossenem Einwohner im Jahr und zusätzlich 50 Euro je durchschnittlichem Beförderungsfall im Jahr übersteigt. 4Bei Projekten, die überwiegend in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf liegen, ist jeweils ein um 25 % erhöhter Wert heranzuziehen. 5Bei den erschlossenen Einwohnern hat der Zuwendungsempfänger eine Selbstauskunft auf Grundlage der Grenzwerte des Einzugsbereichs in Anhang C der Leitlinien zur Nahverkehrsplanung in Bayern vorzulegen.

8.4  

1Nicht zuwendungsfähig sind durch unangemessen niedrige Beförderungsentgelte entstandene Betriebskostendefizite. 2Für die Überprüfung der Angemessenheit eines Nutzerentgelts ist ein vergleichbares Angebot im regulären Taktverkehr heranzuziehen.

8.5  

Für Förderungen nach Nr. 7.8 dieser Richtlinie werden insbesondere Kosten für Marketingmaßnahmen, Informationsveranstaltungen für Kommunen und Bürgerinnen und Bürger, Werbemaßnahmen, Veranstaltungen und Planungen zur Weiterentwicklung des Projektes und konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung, insbesondere im Rahmen der Digitalisierung, wie Entwicklung einer Smartphone-Applikation anerkannt.