Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

11.   Auszahlungsantrag, Verwendungsnachweis und festzusetzende Auflagen

11.1  

1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

11.2  

Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.

11.3  

1Es ist als Auflage festzusetzen, dass ein jährlicher Verwendungsnachweis beziehungsweise bei mehrjährigen Bewilligungen ein jährlicher Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen ist. 2Dieser Verwendungs- oder Zwischenverwendungsnachweis muss insbesondere die geleisteten Nutzplatzkilometer, die Anzahl der erschlossenen Einwohner und die Anzahl der beförderten Fahrgäste (Beförderungsfälle) umfassen.

11.4  

Zur Information der Fahrgäste und Öffentlichkeitsarbeit sind als Auflagen festzusetzen:
Auf allen Fahrzeugen, die mindestens die Hälfte ihrer Jahreskilometerleistung in der gewerblichen Personenbeförderung bei nach dieser Richtlinie geförderten Projekten eingesetzt werden, ist für den Fahrgast gut sichtbar, beispielsweise auf der Tür der Beifahrerseite auf die Förderung des Freistaates Bayern mit einem vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen Fördersignet (Aufkleber oder Magnetschild) hinzuweisen.
Bei flexiblen und bedarfsorientierten Bedienformen im ÖPNV müssen die in Spiegelstrich 1 genannten Fahrzeuge während des Ausführens von nach dieser Richtlinie geförderten Aufträgen mit einem vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen Dachschild für die Fahrgäste erkenntlich sein.
Der Zuwendungsempfänger hat nach Aufforderung durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr das geförderte Projekt im Werkzeugkasten Mobilität (www.wir-bewegen.bayern.de) einzutragen und bedarfsgerecht zu aktualisieren.
Die Bewilligungsbehörde ist vom Zuwendungsempfänger vorher über geplante Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des geförderten Projektes zu informieren.
Der Förderempfänger hat im angemessenen Umfang auf Anforderung bei Maßnahmen zur Fahrgastinformation und Öffentlichkeitsarbeit mitzuwirken.