Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

10.   Antragsverfahren

10.1  

Die Anträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen.

10.2  

Den Anträgen ist insbesondere beizufügen:
aussagekräftige Vorhabensbeschreibung,
Kosten- und Finanzierungsplan,
Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Nahverkehrsplans,
gegebenenfalls Darlegung der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz,
Eigenerklärung zur Bevölkerungszahl im Erschließungsgebiet und der Einordnung der einzelnen Dörfer in die Kategorien „mindestens 200 Einwohnerinnen und Einwohner (geringfügige Abweichungen von dem Grenzwert sind unschädlich)“ und darunter. Diese Eigenerklärung ist alle fünf Jahre der Bewilligungsbehörde aktualisiert vorzulegen.
Erklärung zur Subventionserheblichkeit,
Erklärung zur Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben der Finanzierung, insbesondere zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

10.3  

Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

10.4  

Über die Gewährung der Zuwendung entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erteilten Ermächtigung in eigener Zuständigkeit.

10.5  

1Die Zweckbindungsfrist ist im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung festzusetzen. 2In der Anschubphase geförderte Projekte müssen nach Ende des Förderzeitraums ein Jahr im wesentlichen Umfang weiterbetrieben werden, wenn keine Förderung nach Nr. 7.3 dieser Richtlinie möglich ist.