Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind ausschließlich die ÖPNV-Aufgabenträger nach Art. 8 und 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG).