Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Art und Umfang der Förderung

7.1  

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt.

7.2  

1Die Förderung erfolgt für die Dauer von maximal vier Jahren mit einer degressiven Förderquote in Höhe von 65 % (erstes Jahr), 55 % (zweites Jahr), 45 % (drittes Jahr), 40 % (viertes Jahr) der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der ÖPNV-Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite auf Grund einer Vergabe oder einer Allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, höchstens jedoch in Höhe des bewilligten Betrages. 2Eine Förderung aus der bisherigen Richtlinie ist bei dem Förderzeitraum zeitlich entsprechend anzurechnen. 3Bewilligungszeitraum kann entweder das Kalenderjahr oder der gesamte Einführungszeitraum von bis zu vier Jahren sein.

7.3  

1Projekte nach Nr. 5 dieser Richtlinie, die die zusätzlichen Qualitätskriterien nach Nr. 5.7 dieser Richtlinie erfüllen, werden, gegebenenfalls nach Ablauf der Anschubphase nach Nr. 7.2, mit 35 % der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der ÖPNV-Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite auf Grund einer Vergabe oder einer Allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, höchstens jedoch in Höhe des bewilligten Betrages gefördert. 2Die Förderung nach Satz 1 ist auch für vor der Einführung dieser Richtlinie bestehende Projekte möglich, wenn diese die zusätzlichen Anforderungen nach Nr. 5.7 dieser Richtlinie erfüllen. 3Projekte nach Satz 2 müssen die Anforderungen von Nr. 5.7 ab dem 1. Januar 2026 erfüllen, um eine Förderung nach Satz 1 über das Jahr 2025 hinaus erhalten zu können. 4Für Förderungen bis zum 31. Dezember 2025 gelten die Werte unter Nr. 5.7 der Richtlinie mit Stand vom 26. Oktober 2020. 5Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

7.4  

1Für Projekte, die sich überwiegend in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinne des jeweils geltenden Landesentwicklungsprogramms befinden oder für Projekte nach Nr. 5 dieser Richtlinie, die vollständig mit sauberen leichten Nutzfahrzeugen betrieben werden, wird der in den Nrn. 7.2 und 7.3 festgelegte Fördersatz um fünf Prozentpunkte erhöht. 2Die beiden Zuschläge können kumuliert werden.

7.5  

Die ÖPNV-Aufgabenträger haben sich mit mindestens 20 % der förderfähigen Ausgaben für die Übernahme der Betriebskostendefizite an der Finanzierung des Projektes zu beteiligen.

7.6  

Zahlungen von kreisangehörigen Gemeinden nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG zählen zu den Eigenmitteln der ÖPNV-Aufgabenträger.

7.7  

1Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so ist nur der Teil förderfähig, der auf das Gebiet des Freistaates Bayern entfällt. 2Geeigneter Abgrenzungsmaßstab können insbesondere die erschlossenen Einwohner oder die erbrachten Fahrzeugkilometer im jeweiligen Gebiet sein.

7.8  

1Bei Förderungen nach Nr. 5 dieser Richtlinien erhalten Zuwendungsempfänger für Marketing, Unterstützung des Brandings von Fahrzeugen (Dachschild etc.), Digitalisierung, Datenpflege in Auskunftssysteme und Weiterentwicklungen aller Projekte im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Aufgabenträgers neben der Förderung nach Nr. 7.2 beziehungsweise 7.3 dieser Richtlinie einen Festbetrag von grundsätzlich 10 000 Euro, wenn alle bedarfsorientierten Projekte im Gebiet des kommunalen Aufgabenträgers bis zu 50 000 Einwohner erschließen. 2Werden über 50 000 Einwohner erschlossen, beträgt der Festbetrag grundsätzlich 15 000 Euro pro Jahr. 3Es sind nur tatsächlich entstandene Aufwendungen zuwendungsfähig.