Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Voraussetzungen für eine Förderung von landkreisübergreifenden Expressbusverbindungen

6.1  

Die Linien müssen grundsätzlich mit der örtlichen Nahverkehrsplanung und der Bayerischen Eisenbahngesellschaft abgestimmt sein und die Mehrzahl der Nutzplatzkilometer muss grundsätzlich im ländlichen Raum gemäß dem aktuell gültigen Landesentwicklungsprogramm erbracht werden.

6.2  

1Die Linie soll, wo die örtlichen Gegebenheiten dies erlauben, eine direkte Linienführung entlang von Bundes- und Staatstraßen vorsehen und an den Haltestellen mit den jeweiligen Bahn- und wichtigen Regionalbuslinien verknüpft und, wo möglich, eine abgestimmte Übergangszeit vorgesehen werden. 2Landkreisübergreifene Expressbusverbindungen müssen mindestens zwei Landkreise erschließen sowie eine deutlich höhere durchschnittliche Reisegeschwindigkeit und eine geringere Haltestellendichte als der reguläre ÖPNV zur Naherschließung aufweisen.

6.3  

1Es muss sich um Projekte des ÖPNV handeln, die nach § 42 PBefG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG oder § 2 Abs. 7 PBefG, genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sind. 2Die europarechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die kommunal- und vergaberechtlichen Vorgaben müssen erfüllt sein.

6.4  

1Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Projekte bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Beginn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. 2Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss des Verkehrsbedienungsvertrags, jedoch spätestens der Beginn der Laufzeit der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. 3Die Planung des Verkehrs und der Beginn des Vergabeverfahrens gelten nicht als Beginn der Maßnahme. 4Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn muss durch schriftlichen Bescheid erfolgen.

6.5  

Der Zuwendungsempfänger hat eine Bereitstellung der Daten gemäß § 3a PBefG sowie der Mobilitätsdatenverordnung an das Durchgängige Elektronische Fahrgastinformations- und Anschlusssicherungs-System (DEFAS) beziehungsweise künftig die Mobilitätsplattform des Freistaates Bayern sicherzustellen.

6.6  

Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger eine Anbindung an die Mobilitätsplattform Bayern auch zum Zweck der Buchung und der Bezahlung sicherzustellen, so lange dies mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

6.7  

Spätestens ab 1. Januar 2024 müssen in den geförderten Projekten landes- oder bundesweite Tarifangebote, wie etwa das Deutschlandticket, akzeptiert werden, wenn hierfür eine entsprechende Finanzierung durch den Bund und/oder das Land besteht.