Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Förderung

1.1  

1Die Förderung soll gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen sichern. 2Zweck der Förderung ist, die Erschließung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in allen Landesteilen auszubauen und die Fahrtmöglichkeiten ganztägig zu verbessern, um möglichst vielen Menschen einen Zugang zum ÖPNV zu bieten. 3Hierbei soll ein integriertes Gesamtkonzept aus Taktverkehren und ergänzenden bedarfsorientierten Angeboten etabliert und mit den technischen und verkehrlichen Möglichkeiten weiterentwickelt werden. 4Bei der Planung der bedarfsorientierten Angebote sollen die kommunalen Aufgabenträger prüfen, inwieweit vorhandene Fahrzeugkapazitäten in anderen Verkehrsformen von genehmigten und freigestellten Verkehren für eine wirtschaftliche Verkehrsbedienung berücksichtigt werden können. 5Es besteht ein besonderes Interesse an der Förderung von Angeboten mit sauberen leichten Nutzfahrzeugen im Sinne des § 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG).

1.2  

Vorrangig sollen die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und die ländlichen Räume nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung unterstützt werden.

1.3  

1Projekte unter Einsatz von hochautomatisierten Fahrzeugen (Level 4) und autonomen Fahrzeugen (Level 5) im ländlichen Raum werden vorrangig gefördert. 2Es besteht ein besonderes Interesse des Freistaates an dem Einsatz neuer, serienreifer Technologien in der Mobilität. 3Forschungs- und Versuchsprojekte sind nicht in diesem Programm förderfähig.