Inhalt

Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

3. Voraussetzungen

3.1 Schadenseintritt

1Die Leistungen sind ein finanzieller Beitrag an die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im ÖPNV, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie und des in den Monaten Juni bis August 2022 geltenden 9-Euro-Tickets
a)
aufgrund geringerer Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) (VO 1370) wegen geringerer Verkehrsdienstleistungen oder wegen verringerter Nachfrage und/oder
b)
durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019
nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und Ausgleichszahlungen nach der VO 1370 oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der VO 1370 gedeckt werden können und denen damit ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. 2Ausgleichsfähig sind nur Schäden im Rahmen von Leistungen, die im ÖPNV entsprechend Art. 1 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG erbracht werden.

3.2 Kein anderweitiger Ausgleich der Schäden

1Leistungen gemäß dieser Richtlinien an Verkehrsunternehmen dürfen nur erfolgen, soweit die öffentlichen Dienstleistungsaufträge oder die allgemeinen Vorschriften nicht bereits Regelungen enthalten, die ohne weiteres einen Ausgleich der Schäden bewirken. 2Ausgleichsfähig sind Schäden, soweit für sie kein anderweitiger Ausgleich oder ein Antrag nach diesen Richtlinien durch einen anderen Antragsteller gestellt beziehungsweise gewährt worden ist. 3Verlustausgleiche aufgrund von vor dem 1. März 2020 beschlossenen Gesellschaftereinlagen oder aufgrund von konzern- oder unternehmensinternen Regelungen (zum Beispiel Ergebnisabführungsverträgen), die bereits am 1. März 2020 bestanden, bewirken keinen Ausgleich im Sinne der Sätze 1 oder 2.

3.3 Kein Ausschluss des Empfängers

Leistungen gemäß dieser Richtlinien an Eisenbahn- und Verkehrsunternehmen, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, welche durch Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, sind auszusetzen, bis das betreffende Unternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.

3.4 Kleinbeihilfenregelung Bund

1Eine Ausgleichsgewährung kann auf die Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestützt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Summe des Schadensausgleichs gemäß Nummer 4.3 sowie weiterer Beihilfen nach der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für das gesamte Unternehmen den Gesamtnennbetrag von 2 300 000 Euro nicht übersteigt. 2Das betreffende Unternehmen hat der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird.

3.5 Bundesregelung Fixkostenhilfe

1Alternativ zur Fünften Geänderten Bundesrahmenregelung Kleinbeihilfen 2020 kann eine Ausgleichsgewährung auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt werden. 2Es sind die dort genannten Voraussetzungen zu erfüllen und die Summe des Schadensausgleichs gemäß Nummer 5.4 sowie weiterer Beihilfen nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 darf für das gesamte Unternehmen den Gesamtnennbetrag von 12 000 000 Euro nicht übersteigen. 3Das betreffende Unternehmen hat der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird.