Inhalt

Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

6. Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde für die Unternehmen des SPNV und die BEG ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. 2Bewilligungsbehörde für die übrigen Antragsteller nach Nummer 2.1 und die Unternehmen des allgemeinen ÖPNV ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat. 3Hat ein Leistungsempfänger gemäß Nummer 2.2 keinen Sitz im Freistaat, ist die Bewilligungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die überwiegende Betriebsleistung in Nutzwagen- beziehungsweise Zug-Kilometern des Leistungsempfängers im Jahr 2021 im Land erbracht wird. 4Antragsteller gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 haben die Leistungen an die Leistungsempfänger nach Nummern 2.1 und 2.2 entsprechend dem Verhältnis des entstandenen Schadens und den Vorgaben im jeweiligen Bewilligungsbescheid zu verteilen und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. 5Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein. 6In Zweifelsfällen entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die Zuständigkeit.