Inhalt

Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

7. Verfahren

1Anträge auf Gewährung der Leistung sind spätestens bis zum 30. September 2022 an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. 2Im Einzelfall können verspätete Anträge zugelassen werden. 3Die Antragstellung muss die notwendigen Unterlagen und Nachweise beinhalten. 4Dem Antrag sind begründende Unterlagen beizufügen. 5Diese umfassen insbesondere:
Prognosen der Verbundorganisationen über die Schäden gemäß den Nummern 4.3.1.1 beziehungsweise Nummer 4.3.2.2.
Prognose zu den Schäden und Tarifeinnahmen des Jahres 2019 und 2022 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB/DT.
Prognose der Deutschland Mobil 2030 GmbH über geleistete Ausgaben für die Beteiligung an einer bundesweit koordinierten und branchenweit getragenen Bereitstellung eines Kampagnen- und Vertriebsbaukastens zum 9-Euro-Ticket.
(letztvorliegender/s) Bescheid/Schreiben des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) oder des Bundesverwaltungsamtes zum unternehmensindividuellen Ausgleichssatz nach § 231 Abs. 4 und 5 SGB IX, falls ein solcher geltend gemacht wird.
Wenn möglich: Bestätigung des kommunalen Aufgabenträgers zu den in seinem Geltungsbereich gefahrenen Fahrplänen einschließlich der sich daraus ergebenden Fahrplankilometer für pandemiebedingte Fahrplanänderungen.
Wenn möglich: Bestätigung des jeweiligen kommunalen Aufgabenträgers zu den geleisteten Ausgleichsleistungen, deren Höhe und Kürzungen im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und allgemeinen Vorschriften.
Aufstellung über andere erhaltene pandemiebedingte Hilfen.
Aufstellung und monatliches Volumen der pandemiebedingten Notvergaben des kommunalen Aufgabenträgers entsprechend dem Formblatt.
6Die Finanzhilfen werden unmittelbar nach Antragsprüfung an die Berechtigten ausgezahlt. 7Sammelanträgen von Empfängern gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 sind die Anträge der Empfänger gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 beizufügen. 8Für den Schienenpersonennahverkehr kann mit dem Aufgabenträger ein hiervon abweichendes Verfahren vereinbart werden. 9Hierüber sind die Antragsberechtigten transparent und diskriminierungsfrei zu informieren. 10Die prognostizierten Schäden und Einsparungen sind entsprechend Nummer 5.3 Sätze 5 bis 7 auf die Teilabschnitte Januar bis Mai, Juni bis August und September bis Dezember des Jahres 2022 aufzuteilen. 11Zur rechnerischen Abgrenzung der pandemiebedingten Schäden und der aus der Einführung des 9-Euro-Tickets entstehenden finanziellen Nachteile durch die Bewilligungsbehörden gilt Nummer 4.3.2.2 Sätze 4 bis 6.