Inhalt

Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

5. Sonstige Bestimmungen

5.1 Überkompensationsverbot

Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist.

5.2 Hinweis auf Subventionserheblichkeit

1Die Empfänger sind zu verpflichten, beantragte oder erhaltene finanzielle Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben. 2Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.

5.3 Nachweis des Schadens

1Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2024 den tatsächlich entstandenen Schaden auf der Grundlage der in Nummer 4.3 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen und von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt bescheinigen zu lassen. 2Dies schließt eine Mitteilung der regulär über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder über allgemeine Vorschriften erhaltene Ausgleichsleistungen mit ein. 3Dem Nachweis sind folgende Bestätigungen und/oder Testate beizulegen:
Bestätigung der Verbundgesellschaft/Verkehrsgemeinschaft und Testat über die Aufteilung der Einnahmen im Verkehrs- und Tarifverbund für die Jahre 2019 und 2022 sowie des auf das Verkehrsunternehmen/den Aufgabenträger entfallenden Anteils. Dieses Testat schließt auch die nach Verkaufskanälen aufgegliederten und nach Nummer 4.3.1.6 beziehungsweise Nummer 4.3.2.6 ansatzfähigen Stückzahlen des 9-Euro-Tickets ein. Soweit der gemäß Nummer 4.3.1.6 beziehungsweise Nummer 4.3.2.6 geltend gemachte Schaden jeweils unter 100 000 Euro liegt, entfällt das Testaterfordernis in Bezug auf die entsprechenden Stückzahlen des 9-Euro-Tickets.
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder Ähnliches zur Feststellung der Aufteilung im jeweiligen Verbund/der jeweiligen Verkehrsgemeinschaft.
Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers zu den Tarifeinnahmen der Jahre 2019 und 2022 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB/DT. Diese Bestätigung schließt auch die nach Verkaufskanälen aufgegliederten und nach Nummer 4.3.1.6 beziehungsweise Nummer 4.3.2.6 ansatzfähigen Stückzahlen des 9-Euro-Tickets ein. Soweit der gemäß Nummer 4.3.1.6 beziehungsweise Nummer 4.3.2.6 geltend gemachte Schaden jeweils unter 100 000 Euro liegt, entfällt das Bestätigungserfordernis in Bezug auf die entsprechenden Stückzahlen des 9-Euro-Tickets.
Bei kommunalen Aufgabenträgern ersetzt der Rechnungsprüfer die Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers.
Nach dem Vorliegen ist die vom Finanzamt/von der Rechnungsprüfungsstelle geprüfte Jahresabschlussrechnung vorzulegen, aus der sich die Einnahmen ergeben.
Bestätigung der Deutschland Mobil 2030 GmbH über geleistete Ausgaben für die Beteiligung an einer bundesweit koordinierten und branchenweit getragenen Bereitstellung eines Kampagnen- und Vertriebsbaukastens zum 9-Euro-Ticket.
Bescheid/Schreiben des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) oder des Bundesverwaltungsamtes zum unternehmensindividuellen Ausgleichssatz nach § 231 Abs. 4 und 5 SGB IX, falls ein solcher geltend gemacht wird.
Bestätigung des (kommunalen) Aufgabenträgers zu dem in seinem Geltungsbereich gefahrenen Fahrplänen einschließlich der sich daraus ergebenden Fahrplankilometer für pandemiebedingte Fahrplanänderungen.
Bestätigung des jeweiligen (kommunalen) Aufgabenträgers zu den geleisteten Ausgleichsleistungen, deren Höhe und Kürzungen im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und allgemeinen Vorschriften.
Vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechnungsprüfer bestätigte Aufstellung über andere pandemiebedingt erhaltene Hilfen (zum Beispiel Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen etc.).
Bei Unternehmen: Bestätigung des Steuerberaters/Testat eines Wirtschaftsprüfers, dass der Anhang der VO 1370 (Überkompensationskontrolle) eingehalten wird.
Bei einer auf die Bundesregelung Fixkosten 2020 gestützten Antragstellung ist den Antragsunterlagen zusätzlich eine von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer testierte Berechnung der möglichen Fixkostenhilfe nach Maßgabe der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beizufügen.
4Weitere Einzelheiten der Nachweisführung können im Bewilligungsbescheid festgesetzt werden. 5Die Schäden und Einsparungen sind auf die Teilabschnitte Januar bis Mai, Juni bis August und September bis Dezember des Jahres 2022 aufzuteilen. 6Alle im Zusammenhang mit der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets erfolgten Erstattungen oder Gutschriften für bereits zum Regeltarif erworbene Fahrausweise sind unabhängig vom tatsächlichen Abwicklungszeitpunkt dem Abschnitt Juni bis August zuzuordnen. 7Gleiches gilt für die Mehraufwendungen nach den Nummern 4.3.1.6 und 4.3.2.6. 8Zur rechnerischen Abgrenzung der pandemiebedingten Schäden und der aus der Einführung des 9-Euro-Tickets entstehenden finanziellen Nachteile durch die Bewilligungsbehörden gilt Nummer 4.3.2.2 Sätze 4 bis 6. 9Die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers oder Rechnungsprüfungsamtes kann entfallen, wenn der Empfänger den Nachweis erbringt, dass die Betriebsleistungen in Wagen- beziehungsweise Zugkilometern des Jahres 2022 für das Gebiet des Empfängers nach Nummer 2.1 oder für das vom Empfänger nach Nummer 2.2 betriebene Netz mindestens dem Umfang des Jahres 2019 entspricht. 10Die Pflicht zur Vorlage des Testats eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2022 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB/DT entfällt dadurch nicht. 11Dies gilt ebenfalls für die Bestätigung des Steuerberaters/das Testat eines Wirtschaftsprüfers, dass der Anhang der VO 1370 (Überkompensationskontrolle) eingehalten wird. 11Die Bewilligungsbehörden haben die vorgelegten Testate und Bestätigungen auf Vollständigkeit zu überprüfen und anhand dieser die Voraussetzungen und Höhe des Schadens festzulegen. 12Zudem ist eine stichprobenartig ausgewählte Zahl von Fällen vertieft zu prüfen. 13Der nach Nummern 4.3.1.4 und 4.3.2.5 geltend gemachte Schaden zum Ausgleich nach § 45a PBefG ist von den Bewilligungsbehörden aufgrund der eigenen Ausgleichberechnungen zu prüfen. 14Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen nachfordern.

5.4 Erstattungspflicht, Rückforderung bei Überzahlung

1Finanzhilfen, die über den reinen Schadensausgleich hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzuerstatten. 2Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht. 3Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen bezüglich der Voraussetzungen und wesentlichen Punkte bei der Berechnung des Schadens unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen 4Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. 5Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Leistung im Ganzen zurückgefordert werden. 6Die zurückgeforderten Beträge sind bei Leistungen an Empfänger nach Nummer 2.2 dieser Richtlinien vom Zeitpunkt des Erhalts bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung mit einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 7Zurückgeforderte Beträge von Leistungen an Empfänger nach Nummer 2.1 dieser Richtlinien sind in der Regel nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. 8Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche Schaden den prognostizierten Schaden übersteigt, kann eine Anpassung der gewährten Finanzhilfe vorgenommen werden.

5.5 Veröffentlichung der Beihilfe

Die Leistungsempfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. Oktober 2023 der Bewilligungsbehörde sämtliche in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen zwecks Veröffentlichung auf einer Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission zu übermitteln.