Inhalt

Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

9. Auskunftspflichten, Prüfung

1Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband und die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen sind berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, der Bewilligungsbehörde sowie von ihnen beauftragten Stellen sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Finanzhilfen auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Finanzhilfe relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden. 5Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 6Prüfrechte hat darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).