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Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
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97-B

Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von im Jahr 2022 entstandenen Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Freistaat Bayern
(Richtlinien Billigkeitsleistungen ÖPNV Bayern 2022)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 12. August 2022, Az. 52-3501-8-1

(BayMBl. Nr. 503)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von im Jahr 2022 entstandenen Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Freistaat Bayern (Richtlinien Billigkeitsleistungen ÖPNV Bayern 2022) vom 12. August 2022 (BayMBl. Nr. 503)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Fünften Geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1),
der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B2) und
dieser Richtlinien
finanzielle Hilfen für Unternehmen und Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, denen infolge der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie und der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets (§ 8 Regionalisierungsgesetz) finanzielle Nachteile entstanden sind. 2Die Finanzhilfe erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.